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Satzung
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§ 1 NAME UND
RECHTSFORM DES VEREINS
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Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und
Förderer der Kath. Grundschule Bildchen." Er hat seinen
Sitz in Aachen und wird in das Vereinsregister eingetragen. Das
Geschäftsjahr ist das Schuljahr (01.08 - 31.07).
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§ 2 ZWECK
DES VEREINS
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung
der jeweils gültigen Fasssung (z.Z. §§ 51 ff AO).
Auf gemeinnütziger Grundlage soll die Schule bei ihren
Erziehungsaufgaben in ideeller und natureller Weise durch den
Verein unterstützt werden, und zwar
a. durch Pflege des Kontaktes
zwischen Schulleitung, Elternschaft, der Pfarrgemeinde Maria im
Tann, ehemaligen Schülern und zu allen privaten und
öffentlichen Stellen überhaupt.
b. durch Förderung von
Veranstaltungen erzieherischer, musikalischer und sportlicher
Art;
c. durch materielle Hilfe für die Einrichtung und
Erweiterung der Schule und ihrer Ausstattung mit Lernmitteln,
insbesondere für neuzeitliche Ausbildungsverfahren.
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§ 3 MITGLIEDSCHAFT
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Jeder der die Zwecke des Vereins zu fördern bereit ist,
kann Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme eines Mitglieds
erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des
Vorstandes. Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit gegenüber
dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die
Austrittserklärung wird zum Ende des Geschäftsjahres
wirksam. Mitglieder des Vereins, die gegen die Vereinsinteressen
verstoßen, können durch den Vorstand ausgeschlossen
werden.
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§
4 MITGLIEDSBEITRAG
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Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens DM
18,00. Er kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung
anderweitig festgesetzt werden. Er wird mit Beginn des
Geschäftsjahres (01. 08. ) fällig. Die Zahlung des
jährlichen Mitgliedsbeitrages ist für alle Mitglieder
verpflichtend. Es sind auch unabhängig der
Mitgliedsbeiträge jederzeit Spenden möglich.
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§ 5 ORGANE
DES VEREINS
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Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
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§ 6 VORSTAND
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Der Vorstand des Vereins
besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden, der/die zugleich auch das Amt des
Schriftführers/erin wahrnimmt, dem/der Schatzmeister/in und
zwei Beisitzern/innen. Zum Vorstand des Vereins gehören
stets der/die Schulleiter/in und der/die Vorsitzende der
Schulpflegschaft der Kath. Grundschule Bildchen als Beisitzer.
Unter den übrigen Vorstandsmitgliedern muß mindestens
ein Mitglied Erziehungsberechtigter eines Schülers der Kath.
Grundschule Aachen-Bildchen sein.
Der/die Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder
werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes im Amt. Vorsitzende/er stellvertretende/er
Vorsitzende/er und Schatzmeister/in bilden den engeren Vorstand
im Sinne des § 26 BGB. Zur gerichtlichen und
außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die
Zeichnung durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes.
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§ 7 SITZUNGEN
DES VORSTANDS
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Der/die Vorsitzende beruft den
Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schuljahr,
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzunegn ein. Er
muß ihn einberufen, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder dies fordern. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
Der/die Vorsitzende kannn nach
ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur
Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.
Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Seine
Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluß. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Der Vorstand ist berechtigt,
Satzuungsänderungen zu beschließen, die von Gerichten
und Behörden verlangt werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem
Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom/von der Vorsitzenden oder
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
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§
8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
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Die Mitgliederversammlung wird
nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, vom Vorsitzenden des
Vorstands einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn
mindestens ein Viertel der Mitglieder dies durch schriftlich
begründeten Antrag verlangt, in diesem Falle muß die
Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.
Die Einladung ergeht unter
Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist
schriftlich. Für Satzungsänderungen ist auf die in
Frage kommnden Paragraphen der Satzung hinzuweisen. Jeder
Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor
dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen
Finanzamt vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig.
Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt. Für Beschlüsse über
Satzungsänderungen, die nicht von Gerichten und Behörden
verlangt werden, ist Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Für Beschlüsse über
Satzungsänderungen, die von Gerichten und Behörden
verlangt werden, gilt § 7, Abs. 4.
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden
oder seinem/er Stellvertreter/in geleitet. Über ihre
Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom/von
der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und
einem weiteren Vorstandmitglied zu unterzeichnen ist.
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§ 9 AUFGABEN
DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
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Der Vorstand hat der ersten
Mitgliederversammlung nach Abschluß des Geschäftsjahres
einen Geschaäftsbericht zu erstatten und die Jahresrechnung
vorzulegen. Sie wählt den Rechnungsprüfer und
beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung wählt
die Vorstandsmitglieder gem § 6 Abs.2. Hat im ersten
Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,
welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die
Höhe des Mitgliedsbeitrages gem § 4 sowie über
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ( §
11 Abs. 1).
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§
10 GEMEINNÜTZIGKEITG
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Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus MItteln des Vereins. Sachaufwendungen für
die Zwecke des Vereins können erstattet werden. Sie
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung
des Vereins keinerlei Leistungen zurück.
Keine Person darf durch allgemeine Verwaltungsaufgaben,
die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 11 AUFLÖSUNG
DES VEREINS
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Bei Auflösung des Vereins
ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung darf als einzigen
Tagesordnungspunkt nur die Auflösung des Vereins und die
hiermit zusammenhängenden Beschlüsse zum Gegenstand
haben. Für die Auflösung ist eine
Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen an
den Rechtsträger der Schule, der es unmittelbar und
ausschließlich für die Kath. Grundschule
Aachen-Bildchen zu verwenden hat. Falls die Schule zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr besteht, ist das Vermögen für
gemeinnützige Zwecke anderer Schulen zu verwenden.
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