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"Verein der Freunde und Förderer der Kath. Grundschule Aachen - Bildchen"


 

Satzung

 

§ 1
NAME UND RECHTSFORM DES VEREINS


 

Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Kath. Grundschule Bildchen." Er hat seinen Sitz in Aachen und wird in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (01.08 - 31.07).

 

§ 2
ZWECK DES VEREINS


 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung der jeweils gültigen Fasssung (z.Z. §§ 51 ff AO). Auf gemeinnütziger Grundlage soll die Schule bei ihren Erziehungsaufgaben in ideeller und natureller Weise durch den Verein unterstützt werden, und zwar

  • a. durch Pflege des Kontaktes zwischen Schulleitung, Elternschaft, der Pfarrgemeinde Maria im Tann, ehemaligen Schülern und zu allen privaten und öffentlichen Stellen überhaupt.

  • b. durch Förderung von Veranstaltungen erzieherischer, musikalischer und sportlicher Art;

  • c. durch materielle Hilfe für die Einrichtung und Erweiterung der Schule und ihrer Ausstattung mit Lernmitteln, insbesondere für neuzeitliche Ausbildungsverfahren.

 

§ 3
MITGLIEDSCHAFT


 

Jeder der die Zwecke des Vereins zu fördern bereit ist, kann Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes. Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Mitglieder des Vereins, die gegen die Vereinsinteressen verstoßen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

 

§ 4
MITGLIEDSBEITRAG


 

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens DM 18,00. Er kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung anderweitig festgesetzt werden. Er wird mit Beginn des Geschäftsjahres (01. 08. ) fällig.
Die Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages ist für alle Mitglieder verpflichtend.
Es sind auch unabhängig der Mitgliedsbeiträge jederzeit Spenden möglich.

 

§ 5
ORGANE DES VEREINS


 

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 6
VORSTAND


 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, der/die zugleich auch das Amt des Schriftführers/erin wahrnimmt, dem/der Schatzmeister/in und zwei Beisitzern/innen. Zum Vorstand des Vereins gehören stets der/die Schulleiter/in und der/die Vorsitzende der Schulpflegschaft der Kath. Grundschule Bildchen als Beisitzer. Unter den übrigen Vorstandsmitgliedern muß mindestens ein Mitglied Erziehungsberechtigter eines Schülers der Kath. Grundschule Aachen-Bildchen sein.

  2. Der/die Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
    Vorsitzende/er stellvertretende/er Vorsitzende/er und Schatzmeister/in bilden den engeren Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes.

 

§ 7
SITZUNGEN DES VORSTANDS


 

  1. Der/die Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schuljahr, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzunegn ein. Er muß ihn einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.

  2. Der/die Vorsitzende kannn nach ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.

  3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluß. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

  4. Der Vorstand ist berechtigt, Satzuungsänderungen zu beschließen, die von Gerichten und Behörden verlangt werden.

  5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom/von der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

 

§ 8
MITGLIEDERVERSAMMLUNG


 

  1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies durch schriftlich begründeten Antrag verlangt, in diesem Falle muß die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.

  2. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist schriftlich. Für Satzungsänderungen ist auf die in Frage kommnden Paragraphen der Satzung hinzuweisen. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen, die nicht von Gerichten und Behörden verlangt werden, ist Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen, die von Gerichten und Behörden verlangt werden, gilt § 7, Abs. 4.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder seinem/er Stellvertreter/in geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom/von der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 9
AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG


 

  1. Der Vorstand hat der ersten Mitgliederversammlung nach Abschluß des Geschäftsjahres einen Geschaäftsbericht zu erstatten und die Jahresrechnung vorzulegen. Sie wählt den Rechnungsprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

  2. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gem § 6 Abs.2. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages gem § 4 sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ( § 11 Abs. 1).

 

§ 10
GEMEINNÜTZIGKEITG


 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus MItteln des Vereins. Sachaufwendungen für die Zwecke des Vereins können erstattet werden.
    Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins keinerlei Leistungen zurück.

  3. Keine Person darf durch allgemeine Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 11
AUFLÖSUNG DES VEREINS


 

  1. Bei Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung darf als einzigen Tagesordnungspunkt nur die Auflösung des Vereins und die hiermit zusammenhängenden Beschlüsse zum Gegenstand haben.
    Für die Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen an den Rechtsträger der Schule, der es unmittelbar und ausschließlich für die Kath. Grundschule Aachen-Bildchen zu verwenden hat. Falls die Schule zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht, ist das Vermögen für gemeinnützige Zwecke anderer Schulen zu verwenden.

 

 

Aachen, den 04. März 1996
der Vorstand:



zuletzt geändert aretz, 20.09.1999